Annahmen und Quellen

Womit die Finanzrechner rechnen, woher die Werte stammen und was noch nicht abschließend geprüft ist.

Steuerwerte Stand 5. September 2026
Parameter insgesamt53
gegen Quelle geprüft47
noch offen6

Warum diese Seite existiert

Ein Finanzrechner ist nur so gut wie die Zahlen, mit denen er rechnet. Steuersätze, Freibeträge und Beitragsbemessungsgrenzen ändern sich jedes Jahr, manche sogar unterjährig. Wer nicht offenlegt, womit er rechnet, kann jeden beliebigen Wert ausgeben – und niemand merkt es.

Deshalb liegt hier jeder Wert offen, mit Rechtsgrundlage, Geltungsbeginn und dem Datum, an dem er zuletzt geprüft wurde. Und wir unterscheiden dabei: Nicht jede Zahl in einem Finanzrechner steht im Gesetz. Ein Steuersatz schon – die erwartete Rendite einer Aktienanlage nicht. Beides als „geprüft" auszuweisen wäre irreführend, deshalb tragen solche Werte hier den Vermerk Annahme.

Wie gerechnet wird

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer wird nach der amtlichen Tarifformel des § 32a EStG berechnet – mit allen fünf Zonen, nicht über vereinfachte Stufen. Das zu versteuernde Einkommen wird vor der Tarifanwendung auf volle Euro abgerundet, das Ergebnis ebenfalls, wie es das Gesetz vorschreibt.

Die Implementierung wurde gegen den Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums geprüft, mit sieben Stichproben zwischen 15.000 € und 300.000 € zu versteuerndem Einkommen. Die Abweichung beträgt 0 €.

Der Grenzsteuersatz wird analytisch als Ableitung der Tarifformel bestimmt, nicht durch Ausprobieren mit einem Aufschlag. Das ist wichtig, weil der Tarif in den Progressionszonen quadratisch verläuft – eine Näherung über 100 € weicht dort um bis zu 0,1 Prozentpunkte ab.

Solidaritätszuschlag

Der Soli fällt erst oberhalb einer Freigrenze an und wächst in einer Milderungszone mit 11,9 % des übersteigenden Betrags in den vollen Satz von 5,5 % hinein. Bei der Abgeltungsteuer gilt diese Freigrenze nicht – dort werden immer 5,5 % fällig. Beide Fälle werden getrennt behandelt.

Nebenverdienst

Die Steuer auf den Nebenverdienst wird nicht mit einem pauschalen Satz gerechnet, sondern als Differenz: Einkommensteuer mit Nebenverdienst minus Einkommensteuer ohne. Das bildet die Progression korrekt ab. Vorgeschaltet ist der Härteausgleich nach § 46 EStG.

Die Gewerbesteuer wird inklusive der Anrechnung nach § 35 EStG gerechnet – das 3,8-Fache des Messbetrags mindert die Einkommensteuer, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Ohne diese Anrechnung würde die Belastung um ein Vielfaches überschätzt.

Was die Rechner nicht können

  • Keine vollständige Veranlagung: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Verlustvorträge und Kinderfreibeträge bleiben unberücksichtigt.
  • Keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf Gewinne aus hauptberuflicher Selbstständigkeit.
  • Keine Berücksichtigung von Progressionsvorbehalt (etwa bei Elterngeld oder Kurzarbeitergeld).
  • Keine Gewähr für die Aktualität der Werte – maßgeblich ist immer die geltende Rechtslage zum Zeitpunkt deiner Veranlagung.

Alle Parameter im Detail

Die Spalte rechts sagt, worauf ein Wert beruht: geprüft heißt, wir haben ihn gegen die genannte Rechtsnorm abgeglichen. Annahme heißt, es gibt dafür keine Norm – wir haben uns bewusst für einen Wert entschieden und legen ihn offen, damit du ihn im Rechner überschreiben kannst. Verwaltungspraxis heißt, die Zahl steht in keinem Gesetz, wird von den Behörden aber regelmäßig so angewendet; entschieden wird im Einzelfall.

Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag

ParameterWertGültig ab Rechtsgrundlage / QuelleStatus
grundfreibetrag 12.348 € 2026-01-01 § 32a Abs. 1 EStG (Fassung ab VZ 2026) geprüft
zonen
zvE wird auf volle Euro abgerundet, das Ergebnis ebenfalls.
siehe Methodik 2026-01-01 § 32a Abs. 1 EStG (Fassung ab VZ 2026) geprüft
spitzensteuersatz_ab 69.879 € 2026-01-01 § 32a Abs. 1 EStG – Beginn Zone 4 (42 %) geprüft
reichensteuer_ab 277.826 € 2026-01-01 § 32a Abs. 1 EStG – Beginn Zone 5 (45 %) geprüft
haerteausgleich_voll
Nebeneinkünfte bis 410 EUR bleiben steuerfrei, bis 820 EUR gleitend.
410 € 2026-01-01 § 46 Abs. 3 EStG geprüft
haerteausgleich_gleitend_bis 820 € 2026-01-01 § 46 Abs. 5 EStG i. V. m. § 70 EStDV geprüft
soli_satz
Bei der Einkommensteuer durch die hohe Freigrenze für die meisten entfallen, bei der Abgeltungsteuer aber weiterhin voll fällig.
5,50 % 2021-01-01 § 4 SolZG geprüft
soli_freigrenze
Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, nicht das Einkommen. Bei Zusammenveranlagung gilt der doppelte Betrag.
20.350 € 2026-01-01 § 3 Abs. 3 SolZG – Einzelveranlagung; aus BMF-Rechnerwerten VZ 2026 abgeleitet geprüft
soli_uebergangssatz
Der Soli wächst mit 11,9 % des die Freigrenze übersteigenden Betrags in den vollen Satz hinein; ab rund 37.838 EUR ESt gelten 5,5 %.
11,90 % 2021-01-01 § 4 Satz 2 SolZG – Milderungszone oberhalb der Freigrenze geprüft

Kapitalerträge

ParameterWertGültig ab Rechtsgrundlage / QuelleStatus
abgeltungsteuer 25,00 % 2009-01-01 § 32d Abs. 1 EStG geprüft
effektiv_ohne_kirchensteuer 26,38 % 2021-01-01 25 % + 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf geprüft
sparerpauschbetrag_einzel 1.000 € 2023-01-01 § 20 Abs. 9 EStG geprüft
sparerpauschbetrag_zusammen 2.000 € 2023-01-01 § 20 Abs. 9 EStG geprüft
teilfreistellung_aktienfonds
Gilt nur im Privatvermoegen. Im Betriebsvermoegen 60 % (ESt) bzw. 80 % (KSt) – die Rechner unterstellen Privatvermoegen.
30,00 % 2018-01-01 § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG – Aktienanteil mind. 51 % geprüft
teilfreistellung_mischfonds
Privatvermoegen; im Betriebsvermoegen 30 % bzw. 40 %.
15,00 % 2018-01-01 § 20 Abs. 2 InvStG – Aktienanteil mind. 25 % geprüft
basiszins_vorabpauschale
Wird jährlich zum ersten Handelstag neu festgesetzt.
3,20 % 2026-01-02 BMF-Schreiben vom 13.01.2026, § 18 Abs. 4 InvStG; Vorjahr 2,53 % geprüft
basisertrag_faktor 70,00 % 2018-01-01 § 18 Abs. 1 InvStG – 70 % des Basiszinses geprüft
kirchensteuer_saetze
Bemessungsgrundlage ist die Einkommen- bzw. Abgeltungsteuer, nicht das Einkommen. Bei der Abgeltungsteuer mindert die Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage; die Formel e/(4+k) nach § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG enthaelt das bereits – den Sonderausgabenabzug NICHT zusaetzlich ansetzen.
siehe Methodik 2026-01-01 Landeskirchensteuergesetze; 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 % geprüft

Immobilien

ParameterWertGültig ab Rechtsgrundlage / QuelleStatus
notar_grundbuch_prozent 2,00 % 2021-01-01 Modellannahme – GNotKG Tabelle B ist degressiv, keine feste Quote Annahme
afa_linear_ab_2023 3,00 % 2023-01-01 § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG – Fertigstellung ab 01.01.2023 geprüft
afa_linear_ab_1925 2,00 % 1965-01-01 § 7 Abs. 4 EStG – Fertigstellung ab 1925 geprüft
afa_linear_vor_1925 2,50 % 1965-01-01 § 7 Abs. 4 EStG – Fertigstellung vor 1925 geprüft
afa_degressiv
5 % vom jeweiligen Restwert, nicht von den Anschaffungskosten. Enger Geltungsbereich: nur Wohngebaeude, Baubeginn bzw. obligatorischer Vertrag zwischen 01.10.2023 und 30.09.2029. Im Rechner an eine Stichtagsabfrage koppeln, nicht als Regelfall anbieten.
5,00 % 2023-10-01 § 7 Abs. 5a EStG – Wohngebäude, Baubeginn 01.10.2023–30.09.2029 geprüft
spekulationsfrist_jahre
Bei Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren steuerfrei (drei Kalenderjahre, keine vollen 36 Monate).
10 jahre 1999-01-01 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG geprüft
anschaffungsnah_grenze_prozent 15,00 % 2004-01-01 § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG – Instandsetzung binnen 3 Jahren, netto geprüft
kuendigungsrecht_jahre 10 jahre 2002-01-01 § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB – ab vollstaendigem Empfang, zzgl. 6 Monate Frist geprüft
instandhaltung_prozent
Alternativ Peterssche Formel. Bewusst als Annahme gekennzeichnet.
1,25 % 2026-01-01 Faustwert 1,0–1,5 % des Gebäudewerts p. a. (keine Rechtsnorm) Annahme

Selbstständigkeit und Nebenverdienst

ParameterWertGültig ab Rechtsgrundlage / QuelleStatus
kleinunternehmer_vorjahr 25.000 € 2025-01-01 § 19 Abs. 1 UStG (Fassung ab 2025); vom Betreiber aus der Praxis bestätigt geprüft
kleinunternehmer_laufend
Obergrenze im laufenden Jahr. Bei Überschreitung entfällt die Regelung sofort ab dem Umsatz, der die Grenze reißt – nicht erst zum Jahreswechsel.
100.000 € 2025-01-01 § 19 Abs. 1 UStG (Fassung ab 2025); vom Betreiber aus der Praxis bestätigt geprüft
umsatzsteuer_regel 19,00 % 2007-01-01 § 12 Abs. 1 UStG geprüft
umsatzsteuer_ermaessigt 7,00 % 2007-01-01 § 12 Abs. 2 UStG geprüft
gewerbesteuer_freibetrag 24.500 € 2008-01-01 § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG – natürliche Personen und Personengesellschaften geprüft
gewerbesteuer_messzahl 3,50 % 2008-01-01 § 11 Abs. 2 GewStG geprüft
gewerbesteuer_anrechnung_faktor
Bis etwa Hebesatz 400 % neutralisiert die Anrechnung die Gewerbesteuer weitgehend.
3.8 faktor 2020-01-01 § 35 Abs. 1 EStG – 3,8-facher Gewerbesteuer-Messbetrag geprüft
gewerbesteuer_hebesatz_default 400,00 % 2026-01-01 Annahme – gemeindeindividuell, vom Nutzer überschreibbar Annahme
gwg_grenze 800 € 2018-01-01 § 6 Abs. 2 EStG – netto; für Kleinunternehmer brutto maßgeblich geprüft
uebungsleiterpauschale 3.300 € 2026-01-01 § 3 Nr. 26 EStG geprüft
ehrenamtspauschale 960 € 2026-01-01 § 3 Nr. 26a EStG geprüft

Werbungskosten und Pauschalen

ParameterWertGültig ab Rechtsgrundlage / QuelleStatus
pendlerpauschale
Nur für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte, einfache Entfernung.
0,38 € 2026-01-01 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG – ab 2026 ab dem ersten Kilometer geprüft
dienstreise_km
Nicht mit der Pendlerpauschale verwechseln – gilt für betriebliche Fahrten.
0,30 € 2014-01-01 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG / BRKG – Pkw, tatsächlich gefahrene Kilometer geprüft
homeoffice_pro_tag 6,00 € 2023-01-01 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG geprüft
homeoffice_max 1.260 € 2023-01-01 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG – entspricht 210 Tagen geprüft

Sozialversicherung

ParameterWertGültig ab Rechtsgrundlage / QuelleStatus
bbg_kv_pv_jahr
Monatlich 5.812,50 EUR.
69.750 € 2026-01-01 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 geprüft
versicherungspflichtgrenze_jahr 77.400 € 2026-01-01 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 geprüft
kv_beitragssatz_allgemein 14,60 % 2015-01-01 § 241 SGB V geprüft
kv_zusatzbeitrag_durchschnitt
Kassenindividuell – der Durchschnitt dient nur als Default.
2,90 % 2026-01-01 Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 (BMG-Bekanntmachung) geprüft
minijob_grenze_monat 603 € 2026-01-01 An den Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV); 2025: 556 EUR geprüft
midijob_untergrenze_monat
Steigt mit dem Mindestlohn, weil die Minijob-Grenze daran gekoppelt ist. 2025 lag sie bei 556,01 EUR.
603 € 2026-01-01 § 20 Abs. 2 SGB IV – Uebergangsbereich beginnt einen Cent ueber der Minijob-Grenze (603 EUR ab 2026) geprüft
midijob_grenze_monat 2.000 € 2023-01-01 § 20 Abs. 2 SGB IV – Übergangsbereich geprüft
hauptberuflichkeit_stunden
Nur als Warnschwelle verwenden, nie als harte Aussage. Die Einstufung trifft die Krankenkasse im Einzelfall.
18 stunden 2026-01-01 Richtwert der Krankenkassen, keine gesetzliche Fixgrenze Verwaltungspraxis

Modellannahmen (keine Rechtsnormen)

ParameterWertGültig ab Rechtsgrundlage / QuelleStatus
inflation 2,00 % 2026-01-01 Zielwert der EZB – Modellannahme, vom Nutzer überschreibbar Annahme
rendite_aktien 6,00 % 2026-01-01 Modellannahme nominal vor Steuern – keine Prognose Annahme
mietausfallwagnis 2,00 % 2026-01-01 § 29 II. BV – 2 % der Jahresrohmiete geprüft

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