Annahmen und Quellen
Womit die Finanzrechner rechnen, woher die Werte stammen und was noch nicht abschließend geprüft ist.
Warum diese Seite existiert
Ein Finanzrechner ist nur so gut wie die Zahlen, mit denen er rechnet. Steuersätze, Freibeträge und Beitragsbemessungsgrenzen ändern sich jedes Jahr, manche sogar unterjährig. Wer nicht offenlegt, womit er rechnet, kann jeden beliebigen Wert ausgeben – und niemand merkt es.
Deshalb liegt hier jeder Wert offen, mit Rechtsgrundlage, Geltungsbeginn und dem Datum, an dem er zuletzt geprüft wurde. Und wir unterscheiden dabei: Nicht jede Zahl in einem Finanzrechner steht im Gesetz. Ein Steuersatz schon – die erwartete Rendite einer Aktienanlage nicht. Beides als „geprüft" auszuweisen wäre irreführend, deshalb tragen solche Werte hier den Vermerk Annahme.
Wie gerechnet wird
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer wird nach der amtlichen Tarifformel des § 32a EStG berechnet – mit allen fünf Zonen, nicht über vereinfachte Stufen. Das zu versteuernde Einkommen wird vor der Tarifanwendung auf volle Euro abgerundet, das Ergebnis ebenfalls, wie es das Gesetz vorschreibt.
Die Implementierung wurde gegen den Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums geprüft, mit sieben Stichproben zwischen 15.000 € und 300.000 € zu versteuerndem Einkommen. Die Abweichung beträgt 0 €.
Der Grenzsteuersatz wird analytisch als Ableitung der Tarifformel bestimmt, nicht durch Ausprobieren mit einem Aufschlag. Das ist wichtig, weil der Tarif in den Progressionszonen quadratisch verläuft – eine Näherung über 100 € weicht dort um bis zu 0,1 Prozentpunkte ab.
Solidaritätszuschlag
Der Soli fällt erst oberhalb einer Freigrenze an und wächst in einer Milderungszone mit 11,9 % des übersteigenden Betrags in den vollen Satz von 5,5 % hinein. Bei der Abgeltungsteuer gilt diese Freigrenze nicht – dort werden immer 5,5 % fällig. Beide Fälle werden getrennt behandelt.
Nebenverdienst
Die Steuer auf den Nebenverdienst wird nicht mit einem pauschalen Satz gerechnet, sondern als Differenz: Einkommensteuer mit Nebenverdienst minus Einkommensteuer ohne. Das bildet die Progression korrekt ab. Vorgeschaltet ist der Härteausgleich nach § 46 EStG.
Die Gewerbesteuer wird inklusive der Anrechnung nach § 35 EStG gerechnet – das 3,8-Fache des Messbetrags mindert die Einkommensteuer, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Ohne diese Anrechnung würde die Belastung um ein Vielfaches überschätzt.
Was die Rechner nicht können
- Keine vollständige Veranlagung: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Verlustvorträge und Kinderfreibeträge bleiben unberücksichtigt.
- Keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf Gewinne aus hauptberuflicher Selbstständigkeit.
- Keine Berücksichtigung von Progressionsvorbehalt (etwa bei Elterngeld oder Kurzarbeitergeld).
- Keine Gewähr für die Aktualität der Werte – maßgeblich ist immer die geltende Rechtslage zum Zeitpunkt deiner Veranlagung.
Alle Parameter im Detail
Die Spalte rechts sagt, worauf ein Wert beruht: geprüft heißt, wir haben ihn gegen die genannte Rechtsnorm abgeglichen. Annahme heißt, es gibt dafür keine Norm – wir haben uns bewusst für einen Wert entschieden und legen ihn offen, damit du ihn im Rechner überschreiben kannst. Verwaltungspraxis heißt, die Zahl steht in keinem Gesetz, wird von den Behörden aber regelmäßig so angewendet; entschieden wird im Einzelfall.
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag
| Parameter | Wert | Gültig ab | Rechtsgrundlage / Quelle | Status |
|---|---|---|---|---|
| grundfreibetrag | 12.348 € | 2026-01-01 | § 32a Abs. 1 EStG (Fassung ab VZ 2026) | geprüft |
| zonen zvE wird auf volle Euro abgerundet, das Ergebnis ebenfalls. |
siehe Methodik | 2026-01-01 | § 32a Abs. 1 EStG (Fassung ab VZ 2026) | geprüft |
| spitzensteuersatz_ab | 69.879 € | 2026-01-01 | § 32a Abs. 1 EStG – Beginn Zone 4 (42 %) | geprüft |
| reichensteuer_ab | 277.826 € | 2026-01-01 | § 32a Abs. 1 EStG – Beginn Zone 5 (45 %) | geprüft |
| haerteausgleich_voll Nebeneinkünfte bis 410 EUR bleiben steuerfrei, bis 820 EUR gleitend. |
410 € | 2026-01-01 | § 46 Abs. 3 EStG | geprüft |
| haerteausgleich_gleitend_bis | 820 € | 2026-01-01 | § 46 Abs. 5 EStG i. V. m. § 70 EStDV | geprüft |
| soli_satz Bei der Einkommensteuer durch die hohe Freigrenze für die meisten entfallen, bei der Abgeltungsteuer aber weiterhin voll fällig. |
5,50 % | 2021-01-01 | § 4 SolZG | geprüft |
| soli_freigrenze Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, nicht das Einkommen. Bei Zusammenveranlagung gilt der doppelte Betrag. |
20.350 € | 2026-01-01 | § 3 Abs. 3 SolZG – Einzelveranlagung; aus BMF-Rechnerwerten VZ 2026 abgeleitet | geprüft |
| soli_uebergangssatz Der Soli wächst mit 11,9 % des die Freigrenze übersteigenden Betrags in den vollen Satz hinein; ab rund 37.838 EUR ESt gelten 5,5 %. |
11,90 % | 2021-01-01 | § 4 Satz 2 SolZG – Milderungszone oberhalb der Freigrenze | geprüft |
Kapitalerträge
| Parameter | Wert | Gültig ab | Rechtsgrundlage / Quelle | Status |
|---|---|---|---|---|
| abgeltungsteuer | 25,00 % | 2009-01-01 | § 32d Abs. 1 EStG | geprüft |
| effektiv_ohne_kirchensteuer | 26,38 % | 2021-01-01 | 25 % + 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf | geprüft |
| sparerpauschbetrag_einzel | 1.000 € | 2023-01-01 | § 20 Abs. 9 EStG | geprüft |
| sparerpauschbetrag_zusammen | 2.000 € | 2023-01-01 | § 20 Abs. 9 EStG | geprüft |
| teilfreistellung_aktienfonds Gilt nur im Privatvermoegen. Im Betriebsvermoegen 60 % (ESt) bzw. 80 % (KSt) – die Rechner unterstellen Privatvermoegen. |
30,00 % | 2018-01-01 | § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG – Aktienanteil mind. 51 % | geprüft |
| teilfreistellung_mischfonds Privatvermoegen; im Betriebsvermoegen 30 % bzw. 40 %. |
15,00 % | 2018-01-01 | § 20 Abs. 2 InvStG – Aktienanteil mind. 25 % | geprüft |
| basiszins_vorabpauschale Wird jährlich zum ersten Handelstag neu festgesetzt. |
3,20 % | 2026-01-02 | BMF-Schreiben vom 13.01.2026, § 18 Abs. 4 InvStG; Vorjahr 2,53 % | geprüft |
| basisertrag_faktor | 70,00 % | 2018-01-01 | § 18 Abs. 1 InvStG – 70 % des Basiszinses | geprüft |
| kirchensteuer_saetze Bemessungsgrundlage ist die Einkommen- bzw. Abgeltungsteuer, nicht das Einkommen. Bei der Abgeltungsteuer mindert die Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage; die Formel e/(4+k) nach § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG enthaelt das bereits – den Sonderausgabenabzug NICHT zusaetzlich ansetzen. |
siehe Methodik | 2026-01-01 | Landeskirchensteuergesetze; 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 % | geprüft |
Immobilien
| Parameter | Wert | Gültig ab | Rechtsgrundlage / Quelle | Status |
|---|---|---|---|---|
| notar_grundbuch_prozent | 2,00 % | 2021-01-01 | Modellannahme – GNotKG Tabelle B ist degressiv, keine feste Quote | Annahme |
| afa_linear_ab_2023 | 3,00 % | 2023-01-01 | § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG – Fertigstellung ab 01.01.2023 | geprüft |
| afa_linear_ab_1925 | 2,00 % | 1965-01-01 | § 7 Abs. 4 EStG – Fertigstellung ab 1925 | geprüft |
| afa_linear_vor_1925 | 2,50 % | 1965-01-01 | § 7 Abs. 4 EStG – Fertigstellung vor 1925 | geprüft |
| afa_degressiv 5 % vom jeweiligen Restwert, nicht von den Anschaffungskosten. Enger Geltungsbereich: nur Wohngebaeude, Baubeginn bzw. obligatorischer Vertrag zwischen 01.10.2023 und 30.09.2029. Im Rechner an eine Stichtagsabfrage koppeln, nicht als Regelfall anbieten. |
5,00 % | 2023-10-01 | § 7 Abs. 5a EStG – Wohngebäude, Baubeginn 01.10.2023–30.09.2029 | geprüft |
| spekulationsfrist_jahre Bei Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren steuerfrei (drei Kalenderjahre, keine vollen 36 Monate). |
10 jahre | 1999-01-01 | § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG | geprüft |
| anschaffungsnah_grenze_prozent | 15,00 % | 2004-01-01 | § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG – Instandsetzung binnen 3 Jahren, netto | geprüft |
| kuendigungsrecht_jahre | 10 jahre | 2002-01-01 | § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB – ab vollstaendigem Empfang, zzgl. 6 Monate Frist | geprüft |
| instandhaltung_prozent Alternativ Peterssche Formel. Bewusst als Annahme gekennzeichnet. |
1,25 % | 2026-01-01 | Faustwert 1,0–1,5 % des Gebäudewerts p. a. (keine Rechtsnorm) | Annahme |
Selbstständigkeit und Nebenverdienst
| Parameter | Wert | Gültig ab | Rechtsgrundlage / Quelle | Status |
|---|---|---|---|---|
| kleinunternehmer_vorjahr | 25.000 € | 2025-01-01 | § 19 Abs. 1 UStG (Fassung ab 2025); vom Betreiber aus der Praxis bestätigt | geprüft |
| kleinunternehmer_laufend Obergrenze im laufenden Jahr. Bei Überschreitung entfällt die Regelung sofort ab dem Umsatz, der die Grenze reißt – nicht erst zum Jahreswechsel. |
100.000 € | 2025-01-01 | § 19 Abs. 1 UStG (Fassung ab 2025); vom Betreiber aus der Praxis bestätigt | geprüft |
| umsatzsteuer_regel | 19,00 % | 2007-01-01 | § 12 Abs. 1 UStG | geprüft |
| umsatzsteuer_ermaessigt | 7,00 % | 2007-01-01 | § 12 Abs. 2 UStG | geprüft |
| gewerbesteuer_freibetrag | 24.500 € | 2008-01-01 | § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG – natürliche Personen und Personengesellschaften | geprüft |
| gewerbesteuer_messzahl | 3,50 % | 2008-01-01 | § 11 Abs. 2 GewStG | geprüft |
| gewerbesteuer_anrechnung_faktor Bis etwa Hebesatz 400 % neutralisiert die Anrechnung die Gewerbesteuer weitgehend. |
3.8 faktor | 2020-01-01 | § 35 Abs. 1 EStG – 3,8-facher Gewerbesteuer-Messbetrag | geprüft |
| gewerbesteuer_hebesatz_default | 400,00 % | 2026-01-01 | Annahme – gemeindeindividuell, vom Nutzer überschreibbar | Annahme |
| gwg_grenze | 800 € | 2018-01-01 | § 6 Abs. 2 EStG – netto; für Kleinunternehmer brutto maßgeblich | geprüft |
| uebungsleiterpauschale | 3.300 € | 2026-01-01 | § 3 Nr. 26 EStG | geprüft |
| ehrenamtspauschale | 960 € | 2026-01-01 | § 3 Nr. 26a EStG | geprüft |
Werbungskosten und Pauschalen
| Parameter | Wert | Gültig ab | Rechtsgrundlage / Quelle | Status |
|---|---|---|---|---|
| pendlerpauschale Nur für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte, einfache Entfernung. |
0,38 € | 2026-01-01 | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG – ab 2026 ab dem ersten Kilometer | geprüft |
| dienstreise_km Nicht mit der Pendlerpauschale verwechseln – gilt für betriebliche Fahrten. |
0,30 € | 2014-01-01 | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG / BRKG – Pkw, tatsächlich gefahrene Kilometer | geprüft |
| homeoffice_pro_tag | 6,00 € | 2023-01-01 | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG | geprüft |
| homeoffice_max | 1.260 € | 2023-01-01 | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG – entspricht 210 Tagen | geprüft |
Sozialversicherung
| Parameter | Wert | Gültig ab | Rechtsgrundlage / Quelle | Status |
|---|---|---|---|---|
| bbg_kv_pv_jahr Monatlich 5.812,50 EUR. |
69.750 € | 2026-01-01 | Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 | geprüft |
| versicherungspflichtgrenze_jahr | 77.400 € | 2026-01-01 | Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 | geprüft |
| kv_beitragssatz_allgemein | 14,60 % | 2015-01-01 | § 241 SGB V | geprüft |
| kv_zusatzbeitrag_durchschnitt Kassenindividuell – der Durchschnitt dient nur als Default. |
2,90 % | 2026-01-01 | Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 (BMG-Bekanntmachung) | geprüft |
| minijob_grenze_monat | 603 € | 2026-01-01 | An den Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV); 2025: 556 EUR | geprüft |
| midijob_untergrenze_monat Steigt mit dem Mindestlohn, weil die Minijob-Grenze daran gekoppelt ist. 2025 lag sie bei 556,01 EUR. |
603 € | 2026-01-01 | § 20 Abs. 2 SGB IV – Uebergangsbereich beginnt einen Cent ueber der Minijob-Grenze (603 EUR ab 2026) | geprüft |
| midijob_grenze_monat | 2.000 € | 2023-01-01 | § 20 Abs. 2 SGB IV – Übergangsbereich | geprüft |
| hauptberuflichkeit_stunden Nur als Warnschwelle verwenden, nie als harte Aussage. Die Einstufung trifft die Krankenkasse im Einzelfall. |
18 stunden | 2026-01-01 | Richtwert der Krankenkassen, keine gesetzliche Fixgrenze | Verwaltungspraxis |
Modellannahmen (keine Rechtsnormen)
| Parameter | Wert | Gültig ab | Rechtsgrundlage / Quelle | Status |
|---|---|---|---|---|
| inflation | 2,00 % | 2026-01-01 | Zielwert der EZB – Modellannahme, vom Nutzer überschreibbar | Annahme |
| rendite_aktien | 6,00 % | 2026-01-01 | Modellannahme nominal vor Steuern – keine Prognose | Annahme |
| mietausfallwagnis | 2,00 % | 2026-01-01 | § 29 II. BV – 2 % der Jahresrohmiete | geprüft |
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