Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
1.000 € steuerfrei im Jahr – aber nur, wenn du der Bank Bescheid sagst.
Der Sparerpauschbetrag ist die einfachste Steuerersparnis, die es im Bereich Geldanlage gibt: 1.000 € Kapitalerträge pro Jahr und Person bleiben steuerfrei, bei Zusammenveranlagung 2.000 €. Kein Antrag beim Finanzamt, keine Bedingungen, keine Nachweise.
Der Haken: Deine Bank weiß nichts davon, solange du ihr keinen Freistellungsauftrag erteilst. Ohne ihn führt sie brav auf jeden Euro Steuern ab.
Was der Freistellungsauftrag konkret bewirkt
Deutsche Banken sind verpflichtet, Abgeltungsteuer direkt einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen – bei Dividenden, Zinsen, Verkaufsgewinnen und der Vorabpauschale. Der Freistellungsauftrag setzt diesen Automatismus bis zur genannten Höhe aus.
Voll ausgeschöpft sind das bei einem Steuersatz von 26,375 % rund 264 € im Jahr, die dir sonst abgezogen würden – Verheirateten das Doppelte. Über zwanzig Jahre und mit der Rendite, die dieses Geld im Depot erwirtschaftet, wird daraus ein vierstelliger Betrag.
Der wichtigste Punkt: er verfällt
Was du in einem Jahr nicht nutzt, ist weg. Es gibt keine Übertragung ins Folgejahr und keine Ansparmöglichkeit. Wer 2026 nur 200 € Erträge hat, verschenkt 800 € Freibetrag – endgültig.
Das ist ein Argument, das in der Diskussion thesaurierend gegen ausschüttend oft untergeht: In der Aufbauphase mit kleinem Depot fällt die Vorabpauschale so niedrig aus, dass ein großer Teil des Freibetrags ungenutzt bleibt. Ausschüttende Fonds füllen ihn zuverlässiger.
Mehrere Banken: so wird aufgeteilt
Der Pauschbetrag gilt pro Person, nicht pro Depot. Wer bei drei Banken anlegt, muss ihn aufteilen – die Summe aller Freistellungsaufträge darf 1.000 € nicht überschreiten. Die Banken melden ihre Aufträge ans Bundeszentralamt für Steuern, Überschreitungen fallen auf.
Sinnvoll ist es, dort mehr zu hinterlegen, wo mehr Ertrag anfällt:
- Depot mit dem großen ETF-Bestand: der größte Anteil, weil dort die Vorabpauschale anfällt
- Tagesgeldkonto: ein Teil, wenn dort nennenswerte Zinsen laufen – bei 3 % Zinsen ist der Freibetrag schon ab rund 33.333 € Guthaben ausgeschöpft
- Altes Depot mit Restbestand: oft null, das spart die Verwaltung
Falsch verteilt ist kein Drama: Was bei einer Bank zu viel einbehalten wurde, holst du über die Anlage KAP der Steuererklärung zurück. Es kostet nur Zeit und Liquidität.
Was viele vergessen
- Kinder haben einen eigenen Pauschbetrag. Ein Depot auf den Namen des Kindes hat eigene 1.000 € – zusätzlich zur Nichtveranlagungsbescheinigung, die noch weiter reicht. Aber: Das Geld gehört dann rechtlich dem Kind, unwiderruflich.
- Ehepaare brauchen einen gemeinsamen Auftrag. Nur so lassen sich die 2.000 € flexibel zwischen beiden nutzen. Zwei getrennte Aufträge über je 1.000 € wirken starrer.
- Ausländische Broker führen keine Steuer ab. Dort gibt es keinen Freistellungsauftrag – du erklärst alle Erträge selbst in der Anlage KAP. Der Pauschbetrag wird dann dort berücksichtigt.
- Der Auftrag gilt unbefristet, bis du ihn änderst. Einmal jährlich zu prüfen, ob die Verteilung noch passt, reicht.
Wenn dein Steuersatz niedrig ist
Reicht dein Einkommen nicht aus, um überhaupt Steuern zu zahlen – Studierende, Rentner mit kleiner Rente, Kinder mit Depot –, gibt es zwei weitergehende Wege:
- Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung): Das Finanzamt bestätigt, dass du voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlst. Die Bank behält dann gar keine Abgeltungsteuer ein, auch über dem Pauschbetrag. Gilt in der Regel drei Jahre.
- Günstigerprüfung: Liegt dein persönlicher Steuersatz unter 25 %, setzt das Finanzamt auf Antrag in der Steuererklärung diesen niedrigeren Satz an. Die Prüfung erfolgt automatisch zu deinen Gunsten – sie kann dich nie schlechter stellen.
Sehen, was der Freibetrag bringt
Im Sparplan-Rechner lässt sich der Sparerpauschbetrag ein- und ausschalten – der Unterschied im Endwert ist sofort sichtbar.
Zum Sparplan-RechnerHäufige Fragen
Bis wann muss ich den Freistellungsauftrag stellen?
Er wirkt für das gesamte laufende Jahr, wenn er rechtzeitig vorliegt – viele Banken akzeptieren ihn bis in den Dezember und erstatten bereits einbehaltene Steuer im selben Jahr. Wer ihn erst im Folgejahr stellt, muss den Weg über die Steuererklärung gehen.
Zählt der Pauschbetrag auch für Verkaufsgewinne?
Ja. Er gilt für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen: Zinsen, Dividenden, Vorabpauschalen und realisierte Kursgewinne. Ein einziger größerer Verkauf kann ihn also schon ausschöpfen.
Was ist mit Verlusten?
Verluste werden in Verlustverrechnungstöpfen geführt und zuerst mit Gewinnen verrechnet – erst danach greift der Pauschbetrag. Wer bei mehreren Banken anlegt, braucht für die bankübergreifende Verrechnung eine Verlustbescheinigung; die muss bis zum 15. Dezember beantragt werden.
Steuerwerte Stand: 5. September 2026 · Alle Annahmen und Quellen
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Dieser Artikel stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Steuerberatung ist nach § 5 StBerG den steuerberatenden Berufen vorbehalten. Maßgeblich ist die geltende Rechtslage im Zeitpunkt deiner Veranlagung.